GRZESS Consulting
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GRZESS CONSULTING · STAND 22. OKTOBER 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Leistungen von Oliver Grzeß, GRZESS Consulting, Einzelunternehmen, Kastanienweg 4, 33161 Hövelhof.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese AGB gelten für Leistungen von Oliver Grzeß (Einzelunternehmen), handelnd unter GRZESS Consulting, nachfolgend „GRZESS“, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Dazu gehören auch rechtsfähige Vereine, die im eigenen Namen beauftragen. Verträge mit natürlichen Personen als Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sind nicht Gegenstand dieser AGB. Für nicht unternehmerisch handelnde Organisationen gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften ohne Einschränkung; eine Gleichstellung mit Unternehmern allein aufgrund dieser AGB ist nicht vereinbart.

1.2 Leistungen können insbesondere Konzeption, Gestaltung und Erstellung von Websites, Onlineshops und individuellen Anwendungen, Buchungs- und Ticketsysteme, digitale Verwaltungsabläufe, Werbung, Anzeigengestaltung, Printgestaltung sowie vereinbarte Pflege und Beratung umfassen.

1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit GRZESS ihnen zugestimmt hat. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang. Die bloße Bezugnahme auf diese AGB hebt individuelle Vereinbarungen nicht auf.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Art, Umfang, Vergütung und wesentliche Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem konkreten Angebot einschließlich der dort ausdrücklich einbezogenen Anlagen. Ein Angebot ist innerhalb der darin genannten Annahmefrist verbindlich. Unverbindliche Vorabschätzungen und freibleibende Angebote werden ausdrücklich als solche bezeichnet.

2.2 Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch übereinstimmende Vereinbarung der Parteien zustande. Nach Ablauf einer Angebotsfrist oder bei abweichender Annahme bedarf es einer erneuten Einigung. Projektanfragen über Website, E-Mail oder Telefon begründen für sich allein noch keinen Auftrag.

2.3 Projektabsprachen, Freigaben und Änderungen sollen zur Nachvollziehbarkeit in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentiert werden. Der gesetzliche Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt davon unberührt. Ansprechpartner und ihre Freigabebefugnisse werden zu Projektbeginn benannt.

2.4 Diese AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss in der geltenden Fassung zugänglich gemacht und im Angebot ausdrücklich in Bezug genommen. Spätere Fassungen gelten für bestehende Verträge nur nach entsprechender Vereinbarung.

3. Vereinbarter Leistungsumfang

3.1 Geschuldet sind die im angenommenen Angebot, der Leistungsbeschreibung und späteren vereinbarten Änderungen beschriebenen Leistungen einschließlich der zur vereinbarten vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Eigenschaften. Präsentationen, Referenzen und allgemein beschriebene Möglichkeiten erweitern den konkret vereinbarten Umfang nicht automatisch.

3.2 Anzahl und Art von Seiten, Funktionen, Schnittstellen, Entwürfen, Korrekturschleifen, Sprachen, Datenübernahmen und Ausgabedateien sowie technische Anforderungen werden im Angebot beschrieben. Nicht ausdrücklich geregelte, für den Vertragszweck wesentliche Anforderungen klären die Parteien vor der Umsetzung. Eine Auslegung nach dem Vertragszweck wird durch diese Klausel nicht ausgeschlossen.

3.3 Zusätzliche Varianten, nachträgliche inhaltliche Erweiterungen, neue Funktionen, zusätzliche Datenpflege und Änderungen bereits freigegebener Anforderungen werden nach Ziffer 5 behandelt. Die Beseitigung eines Mangels der vereinbarten Leistung ist keine kostenpflichtige Zusatzleistung.

3.4 Rechts- und Steuerberatung sowie die rechtliche Prüfung von Werbung, Impressum, Datenschutz, AGB oder branchenspezifischen Pflichten sind nicht Bestandteil einer gewöhnlichen Gestaltungs- oder Entwicklungsleistung. Die technische Umsetzung konkret vereinbarter rechtlicher Anforderungen bleibt geschuldet. Rechtstexte und fachliche Vorgaben stellt der Kunde selbst oder durch geeignete Beratung bereit.

3.5 Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, bestimmte Umsätze, Rankings oder Reichweiten werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Vereinbarte technische, gestalterische und funktionale Ergebnisse bleiben hiervon unberührt.

4. Vergütung, Aufwandsschätzungen und Kostenkontrolle

4.1 Das Angebot weist aus, ob ein Festpreis, eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand mit vereinbarten Stundensätzen, ein laufendes Entgelt oder eine Kombination vereinbart wird. Vereinbarte Festpreise und ausdrücklich vereinbarte Kostenobergrenzen bleiben für den zugehörigen Leistungsumfang verbindlich.

4.2 Bei vereinbarter Abrechnung nach Zeitaufwand sind ausdrücklich als „Aufwandsschätzung“ oder „unverbindlicher Kostenanschlag“ bezeichnete Stunden- und Gesamtbeträge Prognosen auf Basis der bei Angebotserstellung bekannten Anforderungen. Sie sind kein Festpreis und keine garantierte Obergrenze. Abgerechnet wird der tatsächlich erforderliche und nachvollziehbar dokumentierte Aufwand zum vereinbarten Satz. Ohne vereinbarte Grundlage für die Aufwandspreise entsteht durch diese Klausel kein einseitiges Preisbestimmungsrecht.

4.3 GRZESS informiert den Kunden unverzüglich, sobald eine Überschreitung der Aufwandsschätzung erkennbar wird, und erläutert Ursache, voraussichtliche Mehrkosten und Terminfolgen. Ein Budgetkontrollpunkt, insbesondere eine prozentuale Warnschwelle, kann im Angebot vereinbart werden. Er ersetzt weder eine Kostenobergrenze noch gesetzliche Informationspflichten.

4.4 Kostenauslösende Mehrarbeit oberhalb des zuletzt abgestimmten Schätzbudgets wird erst nach Abstimmung und Freigabe eines angepassten Budgets ausgeführt. Bis zur Entscheidung darf GRZESS ausschließlich die davon betroffenen Arbeiten nach Mitteilung an den Kunden pausieren. Nicht betroffene vereinbarte Leistungen werden fortgeführt, soweit dies sinnvoll und zumutbar möglich ist. Gesetzliche Rechte bei wesentlicher Überschreitung eines Kostenanschlags, insbesondere nach § 649 BGB, bleiben unberührt.

4.5 Reise-, Lizenz-, Druck-, Hosting-, Werbe- und sonstige Fremdkosten werden nur nach vorheriger Vereinbarung zusätzlich berechnet. Abrechnungsintervalle und die kleinste Zeiteinheit werden im Angebot transparent festgelegt; es gibt keinen allgemeinen Mindestabrechnungsblock durch diese AGB.

4.6 GRZESS nimmt nach gegenwärtigem Stand die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Für bereits vereinbarte Vergütungen entsteht durch eine spätere steuerliche Statusänderung kein automatischer Aufschlag aufgrund dieser AGB. Die Preisbehandlung künftiger Aufträge und gegebenenfalls langfristiger Verträge ist dann ausdrücklich zu regeln.

5. Änderungen und Zusatzleistungen / Change Requests

5.1 Wünscht eine Partei eine Änderung oder Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs, beschreibt sie diese möglichst konkret. Dazu zählen etwa zusätzliche Seiten, neue Schnittstellen, zusätzliche Entwurfsrunden oder ein nachträglicher Wechsel freigegebener Gestaltungsvorgaben.

5.2 GRZESS prüft die Anfrage zunächst auf Plausibilität und teilt mit, ob eine weitergehende, gegebenenfalls vergütungspflichtige Analyse erforderlich ist. Eine gesondert zu vergütende Analyse wird nur nach vorheriger Beauftragung vorgenommen. Anschließend erhält der Kunde ein Änderungsangebot mit Beschreibung, Vergütung oder Aufwandsschätzung, Preisgrundlage und voraussichtlichen Auswirkungen auf Termine und sonstige Leistungen.

5.3 Die geänderte oder zusätzliche Leistung wird erst nach Einigung und dokumentierter Freigabe beauftragt und umgesetzt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Der Wunsch nach einer Prüfung allein ist noch kein Auftrag zur Umsetzung. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig.

5.4 Kommt keine Änderungsvereinbarung zustande, bleibt der bisherige Auftrag bestehen. Ist seine Fortführung durch die gewünschte Änderung oder fehlende Entscheidung tatsächlich behindert, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. GRZESS erläutert die konkret betroffenen Arbeiten; eine Pause und eine Terminverschiebung erfolgen nur im erforderlichen Umfang.

5.5 Erweiterungen werden nicht als Mangelbeseitigung behandelt; umgekehrt werden geschuldete Mangelbeseitigungen und bereits vereinbarte Leistungen nicht nachträglich als Change Request berechnet.

6. Mitwirkung und Inhalte des Kunden

6.1 Der Kunde stellt erforderliche Inhalte, Informationen, Zugänge und Freigaben zu den vereinbarten Terminen in geeigneter Form bereit. Er benennt einen zuständigen Ansprechpartner und bündelt widersprüchliche interne Rückmeldungen vor ihrer Übermittlung.

6.2 Für Rückmeldungen und Freigaben soll der Projektplan grundsätzlich sieben Werktage im Sinne von Ziffer 7 vorsehen, sofern die Parteien keine andere angemessene Frist abstimmen. Eine solche Frist begründet keine automatische Freigabe, Abnahme oder Beauftragung.

6.3 Der Kunde stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Texte, Bilder, Marken, Daten und sonstige Materialien für die vereinbarte Verwendung genutzt werden dürfen und erforderliche Einwilligungen vorliegen. GRZESS weist auf bei der Arbeit erkennbare Probleme hin. Gesetzliche und ausdrücklich übernommene Prüfpflichten von GRZESS bleiben unberührt.

6.4 Fehlt eine notwendige Mitwirkung, weist GRZESS auf die fehlenden Angaben und die absehbaren Auswirkungen hin und setzt, soweit erforderlich, eine angemessene Nachfrist. Termine verschieben sich nur entsprechend der tatsächlich verursachten Behinderung zuzüglich einer angemessenen, konkret mitgeteilten Wiederanlaufzeit. Eine unbegrenzte automatische Verschiebung ist nicht vereinbart.

6.5 Zusätzliche Umsetzungsarbeiten infolge nachträglich geänderter oder fehlerhafter Kundenvorgaben werden nach Ziffer 5 vereinbart. Gesetzliche Ansprüche wegen schuldhaft verletzter Mitwirkungspflichten bleiben bestehen; ersparte Aufwendungen und vermiedene Kosten sind zu berücksichtigen. Ein pauschales Stillstands- oder Wiederaufnahmeentgelt wird durch diese AGB nicht begründet.

7. Projekttermine und reguläre Reaktionszeit

7.1 Im Angebot ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Sonstige als vorläufig oder voraussichtlich gekennzeichnete Planungen dienen der Projektabstimmung. Absehbare Verzögerungen und ihre Ursachen werden dem Kunden mitgeteilt; GRZESS wirkt an einer angemessenen Neuplanung mit.

7.2 Soweit nicht individuell anders vereinbart, erhält der Kunde auf projektbezogene Anfragen eine inhaltliche erste Rückmeldung spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang über den vereinbarten Kontaktkanal. Die Rückmeldung kann eine Einordnung, eine notwendige Rückfrage oder eine Auskunft über das weitere Vorgehen enthalten; eine rein automatische Eingangsbestätigung genügt nicht.

7.3 Werktage sind für diese vertragliche Reaktionsfrist Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen. Samstage, Sonntage und diese Feiertage zählen nicht mit. Der Zugangstag wird nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt mit dem folgenden so definierten Werktag. Regulärer Kontaktkanal ist consulting@grzess.de, soweit im Auftrag kein anderer vereinbart ist.

7.4 Die Reaktionszeit ist keine Zusage einer Erledigung, Fehlerbehebung, Rufbereitschaft oder Verfügbarkeit innerhalb dieses Zeitraums. Bearbeitungs- und Fertigstellungstermine werden abhängig von Umfang, Dringlichkeit und Vereinbarung bestimmt. Eine durchgehende Überwachung und ein 24/7-Notdienst sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

7.5 Kürzere Reaktionszeiten, feste Supportfenster und Notfallleistungen können individuell vereinbart werden. Die Sieben-Werktage-Regel verschiebt keine ausdrücklich vereinbarten Leistungstermine und schränkt keine gesetzlichen Mängel-, Verzugsschadens-, Nacherfüllungs- oder sonstigen zwingenden Rechte ein. Sie erlaubt insbesondere nicht, bei erkannten akuten Sicherheitsvorfällen gebotene Maßnahmen schuldhaft aufzuschieben.

8. Entwurfsfreigabe, Druckfreigabe und Abnahme

8.1 GRZESS legt vereinbarte Entwürfe und Zwischenstände zur Abstimmung vor. Der Kunde prüft insbesondere die von ihm verantworteten Inhalte, Namen, Termine und Angaben. Freigaben werden möglichst in Textform festgehalten. Eine Entwurfsfreigabe ist nicht automatisch die werkvertragliche Endabnahme.

8.2 Bei abnahmefähigen Werkleistungen fordert GRZESS nach Fertigstellung zur Abnahme auf und ermöglicht eine angemessene Prüfung. Mängel sollen möglichst nachvollziehbar unter Angabe der betroffenen Funktion, Darstellung oder Datei beschrieben werden. Die Abnahme richtet sich nach § 640 BGB. Schweigen innerhalb einer pauschalen Sieben-Tage-Frist allein bewirkt keine Abnahme.

8.3 Teilabnahmen erfolgen nur bei gesonderter Vereinbarung für in sich abgeschlossene, selbstständig prüfbare Teilleistungen. Reine Beratungs- und Dienstleistungen unterliegen keiner werkvertraglichen Abnahme.

8.4 Druckaufträge und kostenpflichtige Schaltungen werden erst nach der dafür vereinbarten Freigabe ausgelöst. Nach Freigabe gewünschte Änderungen werden nach Ziffer 5 behandelt; bereits verbindlich beauftragte Fremdkosten bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung zu berücksichtigen. Eine Freigabe befreit GRZESS nicht von der Verantwortung für eigene, zu vertretende Ausführungsfehler.

9. Rechnungen und Zahlungsbedingungen

9.1 Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind ordnungsgemäß gestellte Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu bezahlen; die gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit, insbesondere eine erforderliche Abnahme bei Werkleistungen, bleiben maßgeblich.

9.2 Anzahlungen, Meilensteinzahlungen und laufende Abrechnungen werden im Angebot gesondert vereinbart. Gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt. Bei Abrechnung nach Aufwand stellt GRZESS eine nachvollziehbare Leistungsaufstellung bereit.

9.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Eine Aussetzung von Leistungen wegen ausstehender Zahlungen erfolgt nur bei bestehender gesetzlicher oder wirksam vereinbarter Berechtigung und nach erforderlicher Ankündigung. Diese AGB berechtigen nicht zur eigenmächtigen Löschung von Kundendaten oder zur Abschaltung einer bereits übergebenen Website.

9.4 Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

10. Nutzungsrechte und Herausgabe von Dateien

10.1 Der Umfang der Nutzungsrechte wird im Angebot entsprechend dem Projektzweck festgelegt, insbesondere hinsichtlich Medien, Dauer, Gebiet, Bearbeitung und Weitergabe. Ohne weitergehende Vereinbarung erhält der Kunde an individuell für ihn erstellten, rechtlich geschützten Endergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht im für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Umfang.

10.2 Diese Nutzungsrechte gehen grundsätzlich mit vollständiger Zahlung der für das jeweilige Ergebnis geschuldeten Vergütung über. Bis dahin gestattet GRZESS die Prüfung und vereinbarte Abnahme. Ein vorzeitiger Produktiveinsatz kann gesondert vereinbart werden. Gesetzliche Rechte und individuell vereinbarte Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.

10.3 Wiederverwendbare allgemeine Werkzeuge, Bibliotheken und bereits zuvor vorhandene Bestandteile bleiben bei ihrem Rechteinhaber. Der Kunde erhält die für den Vertragszweck notwendigen Nutzungsbefugnisse. Rechte an Drittbestandteilen, Schriftarten, Stockmaterial und Open-Source-Software richten sich nach deren vorab offengelegten Lizenzbedingungen; diese dürfen die zugesagte Nutzung nicht ohne vorherige Abstimmung vereiteln.

10.4 Welche Quelldateien, Quellcodes, offenen Layoutdateien, Zugangsdaten und Dokumentationen übergeben werden, wird im Angebot festgelegt. Zur geschuldeten Nutzung und vereinbarten Weiterbetreuung erforderliche Unterlagen dürfen nicht durch einen pauschalen Dateiausschluss entzogen werden. Nicht beauftragte Entwurfsvarianten und interne Arbeitsnotizen gehören nicht automatisch zur Übergabe.

10.5 Die öffentliche Verwendung des Projekts, des Kundennamens oder des Kundenlogos als Referenz bedarf der Zustimmung des Kunden. Vertrauliche Daten und nicht öffentliche Verwaltungsansichten werden ohne gesonderte Freigabe nicht veröffentlicht. Ein sichtbarer Agenturhinweis auf Kundenergebnissen wird nur nach Vereinbarung angebracht.

11. Drittanbieter, Lizenzen und Druckproduktion

11.1 Hosting, Domains, Softwarelizenzen, Zahlungsdienste, Anzeigen und Druckproduktion können Leistungen Dritter erfordern. Vor einer kostenpflichtigen Beauftragung wird geklärt, wer Vertragspartner wird, welche laufenden oder einmaligen Kosten entstehen und welche Bedingungen maßgeblich sind. GRZESS darf nicht ohne entsprechende Vollmacht im Namen des Kunden kostenpflichtige Verträge abschließen.

11.2 Bei direkten Verträgen des Kunden mit Drittanbietern gelten deren vereinbarte Bedingungen. Übernimmt GRZESS selbst eine geschuldete Leistung unter Einsatz Dritter, bleibt die eigene vertragliche Verantwortung nach den gesetzlichen Regeln bestehen. Eine allgemeine Freizeichnung für eingesetzte Dienstleister ist nicht vereinbart.

11.3 Für Websites und Anwendungen werden erforderliche technische Zielumgebungen und gegebenenfalls unterstützte Browserversionen im Projekt festgelegt. Änderungen fremder Schnittstellen nach vertragsgemäßer Übergabe können zusätzlichen Pflege- oder Anpassungsbedarf auslösen. Soweit die Anpassung nicht bereits geschuldet ist, wird sie nach Ziffer 5 vereinbart.

11.4 Für Printprodukte werden Format, Material, Auflage, Farbverfahren, Druckdaten und gegebenenfalls ein verbindlicher Proof vereinbart. Bildschirmdarstellungen sind nicht automatisch farbverbindliche Druckmuster. Gesetzliche Mängelrechte bei Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bleiben bestehen; eine pauschale Toleranz für beliebige Farb- oder Mengenabweichungen ist nicht vereinbart.

12. Laufende Pflege, Hosting, Sicherungen und Support

12.1 Pflege, Updates, Backups, Monitoring, Hosting und laufender Support sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet. Die gesetzlichen Mängelrechte aus dem Erstellungsauftrag bestehen unabhängig von einem zusätzlichen Pflegevertrag.

12.2 Laufende Verträge regeln mindestens betreute Systeme, enthaltene Aufgaben und Kontingente, Vergütung, Reaktions- und gegebenenfalls Wiederherstellungsziele, Sicherungsumfang, Verantwortlichkeiten, Laufzeit, Kündigung und Übergabe. Nicht ausgeschöpfte Kontingente, Übertragbarkeit und Mehrarbeit werden ausdrücklich vereinbart; diese AGB lassen Kontingente nicht automatisch verfallen.

12.3 Werden Sicherungen beauftragt, vereinbaren die Parteien Häufigkeit, Aufbewahrung, Speicherorte und Wiederherstellungsprüfungen. Ohne Vereinbarung wird keine bestimmte Backupfrequenz zugesagt. Vor Änderungen an Produktivsystemen werden notwendige Sicherungs- und Rückfallmaßnahmen im Rahmen der geschuldeten Sorgfalt berücksichtigt.

12.4 Am Vertragsende erfolgt die vereinbarte Herausgabe von Kundendaten und erforderlichen Zugängen in einem abgestimmten Verfahren. Vereinbarte Standardübergaben sind Bestandteil des Auftrags; zusätzliche Migrationsleistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Datenlöschungen richten sich nach Vereinbarung, gesetzlichen Pflichten und gegebenenfalls der Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Eine unbegrenzte Archivierung ist nicht geschuldet.

13. Mängelrechte und Fehlerbehebung

13.1 Für mangelhafte Leistungen gelten die gesetzlichen Rechte. GRZESS erhält im gesetzlichen Umfang Gelegenheit zur Nacherfüllung. Der Kunde unterstützt die Fehleranalyse durch zumutbare Informationen und erforderliche Zugänge.

13.2 Eine Abweichung von vereinbarten Funktionen oder Eigenschaften wird nicht allein deshalb zur Zusatzleistung, weil ihre Behebung Aufwand verursacht. Änderungen durch den Kunden oder Dritte beseitigen Mängelrechte nicht pauschal; maßgeblich ist, ob und inwieweit der konkrete Fehler auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.

13.3 Diese AGB verkürzen keine gesetzlichen Verjährungsfristen und schließt gesetzliche Rechte wegen verdeckter Mängel nicht aus. Für zugesicherte Eigenschaften, Garantien und arglistig verschwiegene Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

14. Haftung

14.1 GRZESS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus übernommenen Garantien im Umfang der jeweiligen Garantie und nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

14.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GRZESS wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ziffer 14.1 bleibt unberührt.

14.3 Ein pauschaler Ausschluss sämtlicher Datenverluste oder die Begrenzung auf den bloßen Auftragswert wird nicht vereinbart. Für Sicherungs- und Wiederherstellungsverpflichtungen ist der konkret vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich. Ein Mitverschulden wird nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.

14.4 Soweit die Haftung wirksam begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GRZESS. Zwingende Ansprüche betroffener Personen, insbesondere nach Datenschutzrecht, werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen.

15. Vertraulichkeit und Datenschutz

15.1 Die Parteien behandeln nicht öffentliche Geschäfts- und Projektinformationen sowie Zugangsdaten vertraulich und verwenden sie nur für die Vertragsdurchführung. Ausgenommen sind nachweislich bereits rechtmäßig bekannte, öffentlich zugängliche, unabhängig entwickelte oder rechtmäßig von Dritten erhaltene Informationen sowie gesetzlich erforderliche Offenlegungen.

15.2 Erhält GRZESS für Arbeiten Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden, klären die Parteien vor Beginn die datenschutzrechtlichen Rollen und schließen, soweit erforderlich, eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese AGB ersetzen keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

15.3 Der Kunde stellt erforderliche Rechtsgrundlagen für von ihm veranlasste Verarbeitungen und Inhalte sicher. GRZESS erfüllt die eigenen gesetzlichen und vertraglichen Datenschutz- und Sicherheitsverpflichtungen. Vertrauliche Kundendaten werden nicht ohne entsprechende datenschutzrechtliche Grundlage und vertragliche Befugnis an zusätzliche Dienste oder KI-Anbieter übermittelt.

16. Kündigung und Projektbeendigung

16.1 Für die Kündigung von Werkverträgen gelten insbesondere §§ 648 und 648a BGB. Bei einer freien Kündigung durch den Kunden wird die Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerbs abgerechnet. Eine automatische Stornopauschale oder ein Verfall sämtlicher Anzahlungen ist nicht vereinbart.

16.2 Laufzeit und ordentliche Kündigung laufender Betreuungs-, Hosting- und Dienstverträge werden im jeweiligen Angebot geregelt. Ohne besondere Vereinbarung gelten die gesetzlichen Regeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

16.3 Bei vorzeitiger Beendigung stimmen die Parteien Leistungsstand, Vergütung und eine geordnete Übergabe ab. Berechtigte Ansprüche, Nutzungsrechte und gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Bereits vorhandene Kundendaten werden nicht als Druckmittel gelöscht.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

17.2 Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine gesonderte Gerichtsstandsvereinbarung wird nur getroffen, soweit sie gesetzlich zulässig ist. Die Eigenschaft als Unternehmer allein wird nicht mit der Kaufmannseigenschaft gleichgesetzt.

17.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, richten sich die Folgen nach dem Gesetz, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine für GRZESS möglichst günstige Regel ersetzt.